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Die allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich 1.1. Lieferungen und Leistungen des Lieferanten erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese können durch schriftliche produkt- bzw. leistungsspezifische Bedingungen des Lieferanten bzw. des Herstellers ergänzt werden. Die den Softwareprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller werden in die Überlassungsbedingungen des Lieferanten mit einbezogen. 1.2. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den produkt- und leistungsspezifischen Lieferantenbedingungen und den Lizenzbedingungen des Herstellers abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. 1.3. Art und Gegenstände der Lieferungen und Leistungen sowie deren Menge ergeben sich aus dem Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung. 1.4. Die Auswahl der Liefergegenstände sind nicht Gegenstand des Liefervertrages. Sie können Gegenstand eines gesonderten Vertrages sein, ohne den der Kunde die alleinige Verantwortung für die Auswahl der Liefergegenstände, insbesondere der Software, und deren Eignung für die beabsichtigten Verwendungen und Anwendungen trägt. Die Software ist ablauffähig auf den vom Lieferanten ausdrücklich benannten Geräten. Der Leistungs- und Funktionsumfang der überlassenen Software bestimmt sich nach der bei Vertragsabschluß gültigen Produktbeschreibung. Darüber hinausgehende Vereinbarungen, wie z.B. über Kompatibilität mit Geräten bzw. Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten, sind abhängig von der kundenspezifischen Situation und sind ausdrücklich zu vereinbaren. Das gleiche gilt für individuell kundenspezifische Anpassungen oder sonstige spezielle Einsatzbedingungen. 2. Zustandekommen des Vertrages 2.1. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Der Lieferant kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, daß dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellten Liefergegenstände geliefert oder die in Auftrag gegebenen Leistungen erbracht werden. 2.2. Angebote des Lieferanten sind unverbindlich. 2.3. Die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung in den Vertrag Vertragsbestandteil und sind keine Zusicherung von Eigenschaften, es sei denn, der Lieferant bestätigt diese ausdrücklich als zugesichert. Die in den Beschreibungen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Zeichnungen und Unterlagen behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 3. Rücktritt 3.1. Der Lieferant kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und sich die Angabe auf eine für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit bedeutungsvolle Tatsache bezieht oder die Kreditwürdigkeit entfällt und der Kunde trotz Aufforderung zur Zahlung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist oder der Lieferant infolge einer von ihm nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten nicht lieferfähig ist, obwohl der Lieferant alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Zuliefergegenstände zu beschaffen. 4. Lieferungen und Leistungen 4.1. Konstruktions- oder Formänderungen der Liefergegenstände, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Liefergegenstände nicht erheblich geändert werden, und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. 4.2. Mehr- oder Minderlieferungen bei drucktechnischen Erzeugnissen bis zu 10 % können nicht beanstandet werden. Bei Sonderanfertigungen bzw. geringen Auflagen sind Abweichungen bis zu 20 % zulässig. Die Abweichungen müssen für den Kunden jedoch zumutbar sein. 4.3. Der Lieferant behält sich ausdrücklich das Recht zu Teillieferungen und -leistungen und deren Inrechnungstellung vor, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Kunden zumutbar ist. 4.4. Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, soweit der Lieferant sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt hat. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand kommt. Höhere Gewalt oder beim Lieferanten oder dessen Vorlieferanten eintretende Betriebsstörungen infolge Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Lieferanten oder dessen Vorlieferanten ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Liefergegenstände zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, oder die Leistung zu erbringen, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Kunde vom Vertrag über den betreffenden Liefergegenstand bzw. die betreffende Leistung zurücktreten. 4.5. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. 4.6. Der Kunde kann acht Wochen nach schuldhaftem Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Lieferanten schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, daß er die Übernahme des vom Verzug betroffenen Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Lieferant in Verzug. 4.7. Ist der Lieferant in Verzug, kann der Kunde neben der Lieferung Ersatz eines durch Verzögerung entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch des Kunden bei Ersatz des Verzögerungsschadens ist bei einfacher Fahrlässigkeit des Lieferanten, wenn der Kunde Kaufmann ist, ausgeschlossen und beschränkt sich, wenn der Kunde nicht Kaufmann ist, auf höchstens 25 % des Preises bzw. der Vergütung des Lieferungsteils, der wegen des Verzugs nicht genutzt werden kann. 4.8. Nach erfolglosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten Nachfrist verbunden mit einer Ablehnungsandrohung ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag über den Liefergegenstand, mit dessen Lieferung sich der Lieferant in Verzug befindet bzw. Leistung, zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. der Bestimmung unter Nr. 13 zu verlangen. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesem Fall ausgeschlossen. 4.9. Bei Unterstützungsleistungen des Lieferanten ist der Kunde für die Leistung und das Gesamtergebnis verantwortlich. 5. Softwareüberlassung 5.1. Der Lieferant räumt dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht ein, die Software innerhalb Der Bundesrepublik Deutschland in unveränderter Form durch ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen oder Speichern selbst zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt nur für ein einziges im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung bestimmtes Gerät und für die dort bestimmte Anzahl von Benutzern. Beabsichtigt der Kunde, die Software auf einem aufgerüsteten Gerät oder auf mehreren Geräten zu nutzen, bedarf dieses der vorherigen Zustimmung des Lieferanten und einer Ergänzung des Vertrages. 5.2. Der Kunde ist berechtigt, die Software auf anderen ihm gehörenden Geräten des gleichen Gerätetyps einzusetzen. In diesem Fall hat der Kunde die Software von der Festplatte des bisher verwendeten Gerätes zu löschen. Die Software mit derselben Software-Seriennummer darf nur auf einer Zentraleinheit gespeichert werden. Ein zeitgleiches Benutzen auf mehr als nur einer einzigen Zentraleinheit ist unzulässig. 5.3. Der Kunde darf die Software in einem Netzwerk nutzen, wenn dies im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall hat der Kunde eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen zu unterbinden, es sei denn, der Kunde hat für jeden an das Netzwerk angeschlossenen Benutzer die Vergütung für die Software bzw. die von der Anzahl der Benutzer abhängige Netzwerklizenz entrichtet. 5.4. Die Benutzerdokumentation kann nach Wahl des Lieferanten gedruckt oder elektronisch gespeichert geliefert werden. 5.5. Eine weitergehende Nutzung der Software und Benutzerdokumentation, insbesondere eine Modifizierung oder Vervielfältigung ist nicht gestattet, es sei denn zum eigenen Gebrauch des Kunden zu Archivierungs- und Sicherungszwecken. Eine gedruckte Benutzerdokumentation darf in keinem Fall vervielfältigt werden. Wenn die Software auf vom Lieferanten gelieferten Geräten vorinstalliert ist, ist der Lieferant bereit, auf Wunsch des Kunden diesem eine Softwarekopie zum Zwecke der Datensicherung auf einem externen Datenträger auf Kosten des Kunden zu liefern. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke unverändert zu lassen und über den Verbleib des externen Datenträgers Aufzeichnungen zu führen, die der Lieferant einsehen kann. 5.6. Der Kunde hat für die Sicherung der Programme und Daten der installierten Software eigenverantwortlich Sorge zu tragen. 5.7. Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen (Dekompilierung) ist nur im Rahmen des § 69 e Urheberrechtsgesetz zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung angesprochenen Handlungen dürfen nur dann Dritten übertragen werden, wenn der Lieferant nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschte Herstellung der Interoperabilität gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen. 5.8. Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke auf den Datenträgern und der Benutzerdokumentation dürfen nicht entfernt werden. 5.9. Das Eigentum an der mit der gepflegten Programmversion überlassenen Benutzerdokumentation nebst Begleitmaterialien verbleibt bei dem Lieferanten. 5.10. Dem Kunden wird durch diesen Vertrag nicht das Recht eingeräumt, den Namen des Lieferanten bzw. für den Lieferanten eingetragene Marken zu gebrauchen. 5.11. Werden dem Kunden in den die Software betreffenden Lizenzbedingungen des Herstellers weitergehende Nutzungsrechte eingeräumt oder Nutzungsrechtsbeschränkungen auferlegt als in diesen Bedingungen des Lieferanten, so gelten die Nutzungsrechtsregelungen des Herstellers vorrangig. 5.12. Verstößt der Kunde gegen eine Bestimmung dieser Nr. 5, so kann der Lieferant das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, ohne daß die Lizenzgebühr rückerstattet wird. |
6. Mitwirkung des Kunden 6.1. Alle vorbereitenden Maßnahmen zur Installation eines Computersystems wie z. B. Kabelverlegung, Setzen von Steckdosen, läßt der Kunde auf seine Kosten und Verantwortung durchführen. Mehraufwendungen des Lieferanten durch fehlerhafte oder unzureichende Vorbereitungsmaßnahmen hat der Kunde zu tragen. Sind die Maßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt, so verlängert sich die Frist zur Lieferung bzw. Leistung gemäß der zwischen dem Kunden und dem Lieferanten neu zu treffenden Vereinbarung. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, bleiben die Rechte des Lieferanten gemäß Nr. 7.1 dieser Bedingungen unberührt. 6.2. Der Kunde richtet die Arbeitsumgebung des Liefergegenstandes nach den Vorgaben des Lieferanten bzw. Herstellers her. 6.3. Der Kunde trifft geeignete Maßnahmen für den Fall, daß der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß arbeitet oder Leistungen nicht vertragsgemäß ausgeführt werden, und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren, Datensicherung, fortlaufende Überprüfung der Ergebnisse, Störungsdiagnose und detaillierte Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 6.4. Auf Anforderung des Lieferanten stellt der Kunde bei der Vertragserfüllung Lagerraum, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung. Leitungskosten gehen zu Lasten des Kunden. 6.5. Der Kunde wirkt insbesondere bei der Spezifikation von Leistungen und bei Tests mit. Der Kunde ermöglicht dem Lieferanten Zugang zum Liefergegenstand mittels Datenfernübertragung, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. 6.6. Der Kunde wird zusammen mit den Liefergegenständen nur Zubehör und Betriebsmittel verwenden, die den Spezifikationen des Herstellers des Liefergegenstandes entsprechen. 6.7. Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich und wird vor Beginn der Inanspruchnahme jeglicher Leistung der Firma MDF IT Service, seine Daten in ausreichender Form selbst sichern. 7. Übergabe 7.1. Bleibt der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige des Lieferanten in Verzug, so kann der Lieferant dem Kunden eine Nachfrist von vierzehn Tagen zur Annahme des Liefergegenstandes setzen. 7.2. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Lieferant berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 7.3. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag nicht imstande ist. 7.4. Verlangt der Lieferant Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Preises des Liefergegenstandes. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferant einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. 7.5. Der Lieferant kann im Fall des Annahmeverzuges des Kunden Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für die erfolglose Bereitstellungsanzeige sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des Liefergegenstandes machen mußte. 8. Gefahrübergang 8.1. Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z. B. Versendung und Installation, übernommen hat oder bei Rücksendung nach Mängelbeseitigung. 8.2. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Transportschäden sind vom Kunden unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen. 8.3. Verzögert sich der Versand infolge vom Kunden zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr vom Tage der Versendungsbereitschaft auf den Kunden über. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 9. Preise, Zahlungsbedingungen 9.1. Es gelten die Preise gemäß Vereinbarung im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung. Ist im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung kein Preis bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß Preisliste des Lieferanten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Sitz des Lieferanten. Zu den Preisen kommen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und anderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandslieferung sowie Verpackungs- und Transportkosten und Kosten der Transportversicherungen hinzu. In Geräte- und Softwarepreisen sind Vergütungen für Datenträger, Betriebsmittel, Zubehör, Installation, Einweisung, Schulung und Reisekosten nicht enthalten und werden gesondert berechnet. 9.2. Die Rechnungen des Lieferanten sind innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Teilleistungen werden nach ihrer Ablieferung in Rechnung gestellt. Bei Mitnahmekäufen ist der Rechnungsbetrag sofort bar fällig. Bei Bestellungen über 10.000,-- € einschließlich Mehrwertsteuer hat der Kunde binnen acht Tagen nach Auftragsbestätigung eine Vorauszahlung in Höhe von einem Drittel des Preises des Liefergegenstandes zu zahlen. Die Vergütung für Schulungsleistungen ist zu 50 % bei Anmeldung und zu 50 % bei Beginn der Schulungsleistung fällig. 9.3. Stimmt der Lieferant nach Zustandekommen des Liefervertrages der Übertragung dieses Vertrages vom Kunden auf ein Leasingunternehmen zu, so hat der Kunde für den Zeitraum der vorgesehenen Ablieferung des Liefergegenstandes bis zum Zustandekommen der Eintrittsvereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Leasingunternehmen Zinsen in entsprechender Anwendung von Nr. 9.6 zu leisten. 9.4. Der Lieferant behält sich das Recht vor, bei Verträgen im nichtkaufmännischem Geschäftsverkehr mit einer Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Personalkosten oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 4,5 % des vereinbarten Preises, so hat der Kunde ein Rücktrittsrecht. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr behält sich der Lieferant das Recht vor, die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn sich nach Abschluß des Vertrages die Preise insbesondere infolge von Preiserhöhungen der Vorlieferanten oder Wechselkursschwankungen erhöhen. 9.5. Alle Forderungen des Lieferanten werden sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und -fristen ohne Grund nicht eingehalten werden oder dem Lieferanten eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird. Die Bestimmung gemäß Nr. 3 bleibt unberührt. 9.6. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 4,5 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferant eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist. 9.7. Der Kunde darf gegen Preis- bzw. Vergütungsforderungen des Lieferanten nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ist der Kunde Kaufmann, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen. 10. Eigentumsvorbehalt 10.1. Der Lieferant behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Wenn der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen. 10.2. Dem Kunden ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung bis auf Widerruf im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und nur unter der Bedingung gestattet, daß der Kunde von dem Käufer Bezahlung erhält oder sich das Eigentum vorbehält, bis der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. 10.3. Veräußert der Kunde den Liefergegenstand, so tritt er bereits jetzt dem Lieferanten seine künftigen Forderungen aus der Veräußerung gegen den Käufer mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber ab. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Gegenständen veräußert, so tritt der Kunde dem Lieferanten mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Forderung ab, der dem Preis des Liefergegenstandes entspricht. 10.4. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen steht dem Lieferanten Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Preises des verarbeiteten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Preis der anderen Sache ergibt. Erwirbt der Kunde Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich der Lieferant und Kunde darüber einig, daß der Kunde dem Lieferanten Miteigentum an der durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Preises des Liefergegenstandes zum Preis der anderen Sache einräumt. Veräußert der Kunde die neue Sache, gilt Nr. 10.3 entsprechend. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Preises des verarbeiteten oder verbundenen Liefergegenstandes. 10.5. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung treuhänderisch für den Lieferanten einzuziehen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs, Vergleich, Gesamtvollstreckung), Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden nahe legen, ist der Lieferant berechtigt, die Einziehungsbefugnis und das Weiterveräußerungsrecht des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferant nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung die Sicherungsabtretung offen legen bzw. die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Käufer verlangen und die abgetretenen Forderungen verwerten. 10.6. Bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten hat der Kunde dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen Dritte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen auszuhändigen. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter hat der Kunde dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde trägt die Kosten der Abwehr solcher Zugriffe Dritter. |